Anrufen +380 77 882 77 77Anfrage zur Exhumierung

Eine Exhumierung ist in Deutschland möglich, aber sie ist die Ausnahme und keine gewöhnliche Friedhofsleistung. Das deutsche Recht schützt die Totenruhe. Die Familie muss deshalb begründen, warum das Grab geöffnet werden soll, mehrere Genehmigungen einholen und oft die kalte Jahreszeit abwarten. Hier erklären wir, wie die Umbettung in der Praxis abläuft, wenn die Familie in der Ukraine lebt und den Verstorbenen in der Heimat beisetzen möchte. Wir kümmern uns um die Exhumierung aus Deutschland und überführen die sterblichen Überreste Ihres Angehörigen nach Hause in die Ukraine.
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In München sagt die Friedhofssatzung ausdrücklich: Antragsberechtigt sind der Inhaber des Grabnutzungsrechts und der Totenfürsorgeberechtigte im gegenseitigen Einvernehmen. Ohne dieses Einvernehmen lässt sich der Antrag dort nicht stellen.
Lebt die Familie schon in der Ukraine, ist eine Reise nach Deutschland für den Antrag meist nicht nötig. Wir stellen den Antrag in Ihrem Namen, Sie unterschreiben eine Vollmacht. Der Friedhof kann einen Nachweis der Verwandtschaft verlangen, etwa eine Geburts- oder Heiratsurkunde mit deutscher Übersetzung. Die Unterlagen sind überall etwas anders, deshalb fragen wir zuerst bei genau dem Friedhof nach, auf dem der Verstorbene liegt.
Liegt im selben Grab noch jemand, wird es schwieriger. Das Verwaltungsgericht Berlin (VG 21 K 129/21) hat die Umbettung einer Urne unter anderem deshalb abgelehnt, weil in der Grabstätte eine weitere Person bestattet ist, deren Ruhezeit noch läuft.
Ein bundesweites Bestattungsgesetz gibt es nicht. Jedes der 16 Bundesländer hat sein eigenes Bestattungsgesetz, und jede Stadt oder Gemeinde hat zusätzlich ihre Friedhofssatzung oder Friedhofsordnung. Eine Antwort für ganz Deutschland gibt es deshalb nicht. Einige Beispiele:
Nach § 21 der bayerischen Bestattungsverordnung dürfen Leichen und Urnen aus privaten Gründen nur mit Genehmigung des Friedhofsträgers ausgegraben werden, in der Regel ist das die Gemeinde oder Stadt. Die Genehmigung gibt es nur, wenn keine gesundheitlichen Gefahren zu erwarten sind und ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe während der Ruhezeit rechtfertigt. Bei Leichen beteiligt der Friedhofsträger das Gesundheitsamt, das die nötigen Schutzmaßnahmen anordnet. In München braucht die Ausgrabung einer Leiche während der Ruhezeit zusätzlich eine Unbedenklichkeitserklärung der Gesundheitsbehörde.
Hier genehmigt die örtliche Ordnungsbehörde am Ort der Bestattung, Grundlage ist § 14 Abs. 3 BestG NRW. Die Stadt Langenfeld schreibt auf ihrem Serviceportal: Die Genehmigung gibt es nur aus ganz besonderem Grund. Ein formloser Antrag mit Begründung genügt, danach holt die Behörde selbst eine Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Gesundheitsamt ein. Die Bearbeitung dauert dort etwa zwei Wochen.
In Hamburg ist eine Umbettung grundsätzlich nicht vorgesehen, man muss eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Nötig ist ein besonders wichtiger Grund. Die Bearbeitung kann laut städtischem Serviceportal mehrere Monate dauern, die Ausgrabung selbst führt die zuständige Stelle durch.
In Berlin dürfen bestattete Leichen nur mit Erlaubnis des Bezirksamts ausgegraben werden (§ 23 Bestattungsgesetz). Dazu kommt die Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie gibt es nur bei einem wichtigen Grund und nur, wenn weitere Grabstätten nicht beeinträchtigt werden (§ 14 Friedhofsgesetz). Das Verwaltungsgericht Berlin hat 2021 in einem Fall zur Umbettung einer Urne klargestellt: Ein Umzug der Angehörigen oder Alter und Krankheit derjenigen, die das Grab pflegen, reichen in der Regel nicht aus. Entscheidend ist vor allem der Wille des Verstorbenen, also ob er zu Lebzeiten einer Umbettung zugestimmt hat oder ob sich ein solcher Wille feststellen lässt.
Für Sie heißt das: Eine Umbettung in die Heimat, in die Ukraine, wird nirgends automatisch genehmigt. Es gibt aber gute Argumente: Der Verstorbene wollte zu Hause beigesetzt werden, dort liegen seine Eltern, in Deutschland ist niemand mehr, der das Grab pflegen kann. Diese Punkte halten wir schon vor dem Antrag schriftlich fest. Eine Genehmigung garantieren kann niemand, die Entscheidung trifft die Behörde.
Die Ruhezeit ist die Mindestdauer, in der ein Grab nicht geöffnet und nicht neu belegt wird. Jeder Friedhof legt sie selbst fest. Beispiele aus offiziellen Quellen:
| Stadt | Ruhezeit für Erwachsene |
|---|---|
| München | 10 Jahre, auf einzelnen Friedhöfen 15, 20 oder 30 |
| Berlin (landeseigene Friedhöfe) | 20 Jahre |
| Hamburg | 25 Jahre |
Vor Ablauf der Ruhezeit ist eine Exhumierung nur aus wichtigem Grund möglich. Eine Mindestfrist „nach der Beerdigung“, wie es sie in manchen Ländern gibt, enthalten die deutschen Vorschriften, die wir geprüft haben, nicht. In den ersten Monaten und Jahren ist die Verwesung aber noch nicht abgeschlossen, das Gesundheitsamt kann strengere Auflagen machen oder zum Abwarten raten. Die ehrliche Antwort auf die Frage nach einer Exhumierung nach 2 Jahren lautet deshalb: rechtlich möglich, praktisch entscheiden Friedhof und Gesundheitsamt.
Särge werden in der kalten Jahreszeit ausgegraben. Die Münchner Friedhofssatzung erlaubt Ausgrabungen von Leichen nur von November bis Februar und nur außerhalb der Öffnungszeiten. In Hamburg werden Leichen nur von November bis März umgebettet. In Berlin sollen Särge nach der Friedhofsordnung bei kühler Witterung umgebettet werden. Wer im Frühjahr beantragt, muss also damit rechnen, dass die Exhumierung erst gegen Jahresende stattfindet. Für Urnen gibt es in diesen Städten keine solche Einschränkung.
Mit einer Urne ist es einfacher: keine Unbedenklichkeitsbescheinigung für eine Leiche, keine Jahreszeit, günstigerer Transport. Allerdings zersetzen sich viele Urnen in Deutschland im Boden. München schreibt ausdrücklich, dass die Umbettung auflöslicher Urnen nicht möglich ist. Auf den landeseigenen Friedhöfen Berlins müssen Urnen ohnehin aus Material bestehen, das innerhalb der Ruhezeit vergeht. Das Ausgraben einer Urne braucht dort die Zustimmung der Friedhofsverwaltung, eine Umbettung der Asche selbst ist gesetzlich ausgeschlossen. Wer eine Umbettung der Urne vor Ablauf der Ruhezeit plant, sollte deshalb zuerst klären, welche Urne im Grab steht und wie viele Jahre vergangen sind. Das erledigen wir als ersten Schritt.
Die Exhumierung organisiert der Friedhof oder die zuständige Stelle. Auf den landeseigenen Friedhöfen Berlins obliegen Umbettungen der Friedhofsverwaltung, in Hamburg führt die zuständige Stelle die Ausgrabung durch. Ob Angehörige dabei sein dürfen, entscheidet der Friedhof. In München dürfen nur Mitarbeiter der Stadt und die zuständigen Behörden teilnehmen, Ausnahmen lässt die Stadt zu. Gegraben wird dort außerhalb der Öffnungszeiten.
Die hygienischen Auflagen für die Ausgrabung einer Leiche legt das Gesundheitsamt fest (so in Bayern). Ist der alte Sarg beschädigt, muss in München vor der Überführung umgesargt werden.
Für die Überführung in die Ukraine verwenden wir einen luftdicht verschlossenen Sarg mit Zinkeinsatz und verschließen ihn, nachdem die Gebeine umgebettet sind. Die deutschen Vorschriften verlangen für die Beförderung einen fest verschlossenen, widerstandsfähigen und flüssigkeitsdichten Sarg (so etwa § 12 der bayerischen Bestattungsverordnung).
Eine weitere Möglichkeit ist die Einäscherung nach der Exhumierung in Deutschland und die Überführung der Urne. München hat dafür einen eigenen Gebührentarif. Die Entscheidung liegt bei der Familie, wir rechnen beide Varianten durch.
Erforderlich sind:
Zwischen Deutschland und der Ukraine gilt das Haager Apostille-Übereinkommen (im Verhältnis der beiden Staaten seit 2010). Deutsche Urkunden für die Ukraine, vor allem die Sterbeurkunde, erhalten deshalb eine Apostille, eine Legalisation durch das Konsulat ist nicht nötig. Die Apostille erteilt die zuständige deutsche Behörde, danach lassen wir die Urkunden ins Ukrainische übersetzen. Vor der Abfahrt stimmen wir die Begleitpapiere für die Grenze mit der Konsularabteilung der ukrainischen Botschaft in Deutschland oder dem zuständigen Generalkonsulat ab. Die Anforderungen des Konsulats klären wir in jedem Fall einzeln.
Auch die neue Beisetzung in der Ukraine braucht eine Genehmigung. Sie erteilt das Exekutivorgan des Gemeinde- oder Stadtrats am Ort der neuen Grabstätte. Welche Unterlagen der ukrainische Friedhof verlangt, klären wir parallel.
Unser Tipp: Starten Sie den ukrainischen Teil gleichzeitig mit dem deutschen. Dann ist die Grabstätte vorbereitet, wenn der Sarg ankommt.
Die Gebühren für Ausgrabung und Umbettung legt jeder Friedhofsträger in seiner Friedhofsgebührensatzung fest. Zwei offizielle Beispiele:
| Leistung | München (ab 01.07.2024) | Hamburg, Friedhöfe Bezirk Harburg (2025) |
|---|---|---|
| Ausgrabung eines Sarges zur Umbettung (München: Verlegung nach auswärts) | 1.892 € | 4.000 € |
| Ausgrabung einer Urne zur Umbettung (München: Verlegung nach auswärts) | 515 € | 950 € |
| Ausnahme zur Umbettung vor Ablauf der Ruhezeit | nicht gesondert ausgewiesen | 199 € |
Beim Sarg unterscheiden sich die Gebühren um mehr als das Doppelte. Ein „Durchschnittspreis für Deutschland“ hilft daher wenig. Zur Friedhofsgebühr kommen je nach Fall noch dazu: Unbedenklichkeitsbescheinigung, Leichenpass, Apostille und Übersetzungen, neuer Sarg, Abbau und Entsorgung des Grabmals, wenn es nicht mitgenommen wird.
Unsere Exhumierung kostet ab 500 € zuzüglich der Überführung (Rückführung) aus Deutschland. Den genauen Betrag berechnen wir nach einem Gespräch für Ihre Situation. Für die Überführung verlangen wir keine Vorauszahlung: Sie zahlen nach der Übergabe laut Vertrag.
| Schritt | Ungefähr |
|---|---|
| Erstgespräch: Friedhof, Grabart und Ruhezeit klären | 1–3 Tage |
| Vollmacht, Unterlagen der Familie, schriftliche Begründung | 1–2 Wochen |
| Prüfung des Antrags durch Friedhof oder Behörde, Gesundheitsamt | 2 Wochen bis mehrere Monate |
| Warten auf die Jahreszeit beim Sarg (falls vorgeschrieben) | bis zu mehreren Monaten |
| Exhumierung, neuer Sarg, Leichenpass, Apostille | 1–2 Wochen |
| Überführung in die Ukraine | einige Tage |
| Beisetzung in der Ukraine | nach Absprache mit dem Friedhof |
Die Fristen hängen von Behörden ab, auf die wir keinen Einfluss haben. Bei einer Urne geht es meist schneller, weil keine Jahreszeit und keine Zustimmung des Gesundheitsamts zur Leiche nötig sind.
Ja, aber nur aus einem wichtigen Grund, den Friedhof oder Behörde anerkennen. Das stärkste Argument ist der Wunsch des Verstorbenen, in der Heimat zu liegen. Ein Umzug der Familie allein reicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin in der Regel nicht.
Das hängt vom Friedhof ab. In München kostet die Verlegung eines Sarges nach auswärts 1.892 €, einer Urne 515 €. Auf den Friedhöfen des Hamburger Bezirks Harburg sind es 4.000 € und 950 €. Dokumente, neuer Sarg und Transport kommen hinzu. Unsere Exhumierung kostet ab 500 € zuzüglich der Überführung in die Ukraine.
Die Friedhofsgebühr liegt in unseren Beispielen zwischen 515 € (München, nach auswärts) und 950 € (Hamburg-Harburg). Dazu kommen Papiere und Transport. Eine Urne ist deutlich günstiger zu überführen als ein Sarg.
Viele Friedhöfe erlauben das nur in den kalten Monaten. In München von November bis Februar, in Hamburg von November bis März. Den genauen Zeitraum prüfen wir in der Satzung Ihres Friedhofs.
Den Antrag stellt der Nutzungsberechtigte bei der Friedhofsverwaltung oder der zuständigen Behörde, meist formlos mit schriftlicher Begründung. Wir bereiten ihn für Sie vor und reichen ihn mit Vollmacht ein.
In der Regel nicht. Wir stellen den Antrag mit Vollmacht. Verlangt der Friedhof eine persönliche Unterschrift oder Anwesenheit, sagen wir das rechtzeitig.
Wir sind rund um die Uhr erreichbar, auch über Viber, WhatsApp und Telegram.
Hinterlassen Sie Ihre Telefonnummer. Wir rufen Sie zurück und sagen Ihnen, was Sie zur Bezahlung prüfen sollten.